Eigenmarketing bei der Jobsuche durch das Arbeitszeugnis
Marketing muss nicht immer betriebsbezogen sein, sondern kann und sollte auch in eigener Sache betrieben werden. Bei der Jobsuche gehört hierzu zum Beispiel auch ein korrekt ausgestelltes Arbeitszeugnis.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Arbeitszeugnis eine Urkunde darstellt, die vom Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer ausgestellt wird.
Es gibt drei Arten von Arbeitszeugnissen: Das einfache Arbeitszeugnis, das Zwischenzeugnis und das qualifizierte Arbeitszeugnis.
Bei jedem Zeugnis handelt es sich um eine Bescheinigung über ein Dienstverhältnis.
Der Unterschied dieser Arbeitszeugnisarten liegt im Detail.
Die Merkmale eines Arbeitszeugnisses
Jedes Arbeitszeugnis muss bestimmte Inhalte mitbringen, die zum einen informativen Charakter haben, zum anderen aber auch eine gewisse Form vorgeben.
Zu den wichtigsten Komponenten eines korrekt ausgestellten Arbeitszeugnisses gehören folgende Daten.
Wichtige Daten im Arbeitszeugnis:
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort
- Name des Unternehmens und die jeweilige Abteilung
- Art der Tätigkeit
- Dauer der Beschäftigung
Da der Arbeitgeber bei einem einfachen Arbeitszeugnis keine Zensuren über den Arbeitnehmer abgeben darf, ist dieses Zeugnis einfach nur ein in zeitlicher Hinsicht gesehener Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis.
Ein Zwischenzeugnis kann unter gewissen Voraussetzungen vom Dienstgeber abverlangt werden!
Darunter fallen z. B. ein interner Wechsel des Arbeitsplatzes oder die bevorstehende Bestellung eines neuen Vorgesetzten.
Das qualifizierte Arbeitszeugnis
Auf die Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses besteht in Deutschland ein rechtlicher Anspruch.
Ausgestellt wird ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt. Daher wird diese Zeugnisart auch oft als Endzeugnis bezeichnet. Da der Arbeitgeber in einem qualifiziertem Arbeitszeugnis auch
- die Leistung des Arbeitnehmers
- die Qualifikation
- das Verhalten im Dienstag
beurteilt, stellt ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auch einen wichtigen Bestandteil der Bewerbungsunterlagen für einen neuen Job dar.
Genauso wie für ein erfolgreiches Unternehmen ein gekonnter Marketingmix von Bedeutung ist, sollte man daher auch als Arbeitnehmer darauf achten, sich auf unterschiedlichen Ebenen gut zu „bewerben“. Dazu gehört auch ein korrekt ausgestelltes Arbeitszeugnis.
Allgemeines und Rechtliches zum Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis sollte immer im Sinne des Angestellten, wohlwollend und wahrheitsgetreu gehalten und einwandfrei zu verstehen sein.
Das bedeutet, dass darin negativen Ausdrücke bzw. Formulierungen nicht enthalten sein sollten.
Üblicherweise werden Arbeitszeugnisse durch die Personalabteilung ausgestellt. Doch gerade diese Personalbearbeiter bedienen sich oft einer fachlich bezogenen Ausdrucksweise und an „Zeugniscodes“, die nicht für jedermann verständlich sind.
Im Zweifelsfall kann man ein Arbeitszeugnis aber durch den Betriebsrat, durch einen Rechtsvertreter oder durch den jeweiligen Berufsverband überprüfen lassen.
Neben den je nach Art des Zeugnisses zwingend vorgeschriebenen Inhalten, dürfen darin gewisse Informationen keines Falls aufscheinen.
Informationen, die nicht im Arbeitszeugnis aufscheinen dürfen
- das Privatleben des Bediensteten
- Tätigkeiten im Betriebsrat
- Nebentätigkeiten
- Mitgliedschaft bei einer Partei bzw. Gewerkschaft
- Mutterschutz und Schwangerschaft
- getätigte Straftaten, sofern diese nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben
- gesundheitlichen Zustand, wenn dieser keine Gefährdung von anderen Personen darstellt
- die Krankenstandstage (außer diese sind eklatant hoch, z. B. mehr als 50 % im Vergleich mit dem Gesamtarbeitsverhältnisses)
Sonstige wichtige Fakten zum Arbeitszeugnis
In punkto Verjährung gilt bei Arbeitszeugnissen eine Frist von drei Jahren.
Ist die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich bzw. wenn der Arbeitnehmer das Anspruchsrecht auf ein Zeugnis verwirkt hat, verkürzt sich die Verjährungsfrist.
Sollte das Unternehmen den Besitzer wechseln, gehen die Pflichten für die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses an den neuen Eigentümer über.
Vor der Betriebsübergabe empfiehlt sich jedoch der Antrag auf ein Zwischenzeugnis, das noch durch den alten Eigentümer auszustellen ist.